Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

95/21/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).