Verwaltungsgerichtshof
22.11.1995
95/21/0038
GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1
Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.