Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0848

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/20/0848

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1994200848_19951010X01

Rechtssatz für 94/20/0848

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/20/0848

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Waffenbenützer verwendet die Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, daß sich Personen durch die Abgabe von - wenn auch nicht scharfen - Schüssen im Wohngebiet bedroht fühlen (Hinweis E 23.11.1976, 1342/76, E 11.10.1977, 781/76, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1994200848_19951010X02

Rechtssatz für 94/20/0848

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/20/0848

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein - selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit mißbräuchlichen Waffengebrauch dar (Hinweis E 7.6.1989, 89/01/0153). Die vorsätzliche Abgabe eines Schusses in das Erdreich, wobei dies auch noch unter Alkoholeinfluß erfolgt, läßt jene Geisteshaltung und Sinnesart erkennen, die die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1994200848_19951010X03

Rechtssatz für 94/20/0848

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/20/0848

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Pkw stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 24.1.1995, 94/20/0855). Es ist hiebei ohne Belang, ob sich der Pkw auf einem versperrten Privatgrundstück befindet und aus welchem Grund oder für welche Dauer die Waffe auf diese Weise verwahrt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1994200848_19951010X04