Verwaltungsgerichtshof
10.10.1995
94/20/0848
Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein - selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit mißbräuchlichen Waffengebrauch dar (Hinweis E 7.6.1989, 89/01/0153). Die vorsätzliche Abgabe eines Schusses in das Erdreich, wobei dies auch noch unter Alkoholeinfluß erfolgt, läßt jene Geisteshaltung und Sinnesart erkennen, die die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X03