Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/20/0848

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Pkw stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 24.1.1995, 94/20/0855). Es ist hiebei ohne Belang, ob sich der Pkw auf einem versperrten Privatgrundstück befindet und aus welchem Grund oder für welche Dauer die Waffe auf diese Weise verwahrt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X04