Verwaltungsgerichtshof
10.10.1995
94/20/0848
Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Pkw stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 24.1.1995, 94/20/0855). Es ist hiebei ohne Belang, ob sich der Pkw auf einem versperrten Privatgrundstück befindet und aus welchem Grund oder für welche Dauer die Waffe auf diese Weise verwahrt wurde.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X04