Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0743

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/20/0743

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200743.X01

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1994200743_19950314X01

Rechtssatz für 94/20/0743

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/20/0743

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200743.X02

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1994200743_19950314X02