Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X01

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 1

Stammrechtssatz

Liegt das Gesamtfehlverhalten eines Fremden (hier Türken) einerseits im Erwerb eines deutschen Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich, andererseits in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung, so liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 vor, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt dieses Fremden die öffentliche Ordung gefährde, wobei festzuhalten ist, daß jede der beiden in Rede stehenden Verhaltensweisen für sich einen, das öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der seinem Gehalt nach dem Tatbetand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 gleichzuhalten ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0405; E 29.7.1993, 93/18/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X02

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X03