Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/18/0040
Entscheidungsdatum
29.09.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §1;
FrG 1993 §67 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
am 29.9.1994 94/18/0041 bis 94/18/0047
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0114 1
Stammrechtssatz
Mit der - subsidiären - Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens in seinem § 67 Abs 1 stellt das FrG 1993 auf den Zeitpunkt des Beginnes des jeweiligen behördlichen Verfahrens ab; falls das Verfahren durch einen Antrag des Fremden in Gang gesetzt wird, ist dies der Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde.Mit der - subsidiären - Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens in seinem Paragraph 67, Absatz eins, stellt das FrG 1993 auf den Zeitpunkt des Beginnes des jeweiligen behördlichen Verfahrens ab; falls das Verfahren durch einen Antrag des Fremden in Gang gesetzt wird, ist dies der Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180040.X03
Im RIS seit
25.01.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1994180040_19940929X03