Als notwendiges Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmungen des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu
§ 4 Abs 1 EStG 1972, Textziffer 12). Zum selben Ergebnis, nämlich der Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit der Dienstwohnung zum Betriebsvermögen für den Vorsteuerabzug, führt auchParagraph 4, Absatz eins, EStG 1972, Textziffer 12). Zum selben Ergebnis, nämlich der Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit der Dienstwohnung zum Betriebsvermögen für den Vorsteuerabzug, führt auch
§ 12 Abs 2 Z 1 UStG 1972 (Hinweis Kranich-Siegel-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 388).Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972 (Hinweis Kranich-Siegel-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 388).