Verwaltungsgerichtshof
22.04.1999
94/15/0173
GRS wie VwGH E 1990/04/03 87/14/0122 2
(hier nur der erste Satz)
Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei ist insb die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).