Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Geschäftszahl

94/15/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/03 87/14/0122 2

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei ist insb die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).