Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, kommt, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Art 132 B-VG zu. Einem Beschwerdeführer, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für die Beschwerdeberechtigung von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil ihm als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt. (Vermeintliche) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vielmehr im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, kommt, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 132, B-VG zu. Einem Beschwerdeführer, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für die Beschwerdeberechtigung von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil ihm als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt. (Vermeintliche) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vielmehr im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.