Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0097

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §18;

Rechtssatz

Ein forstpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 hat zur Voraussetzung, daß es sich bei der betreffenden Fläche um Wald iSd ForstG 1975 handelt. Ist in bezug auf diese Fläche eine Rodungsbewilligung erlassen worden, so kann die Voraussetzung der Waldeigenschaft nur dann zutreffen, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1994100097_19941024X01

Rechtssatz für 94/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0097

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Rechtssatz

Sieht eine Nebenbestimmung im Rodungsbescheid vor, daß die "Rodungsbewilligung ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist", wird iSd Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 die Gültigkeit der Bewilligung an die auschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Daher gilt die Rodungsbewilligung nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne daß es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1994100097_19941024X02

Rechtssatz für 94/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0097

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Rechtssatz

Durch den Kauf einer Teilfläche eines als Rodungsfläche bewilligten Grundstückes geht die diese betreffende Rodungsbewilligung einschließlich der ihr beigefügten Nebenbestimmung an den Erwerber über. Für die Annahme, diese Nebenbestimmung gelte für den Erwerber nicht, weil ihm ihre Einhaltung unmöglich sei, fehlt es an jeglicher normativer Grundlage. Es ist Sache des Erwerbers, zu entscheiden, ob er ein Grundstück kauft, das mit einer derart eingeschränkten Rodungsbewilligung versehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1994100097_19941024X03

Rechtssatz für 94/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0097

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine mit Ziersträuchern bestockte und von einer Hainbuchenhecke umgebene Grundfläche, auf der sich eine Werkzeughütte befindet und die als Erholungsfläche, Liegefläche und Kinderspielplatz genutzt wird, ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche und wird dazu auch ebensowenig durch das regelmäßige Mähen des Grases wie durch die Möglichkeit der Verfütterung dieses Grases an Hasen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1994100097_19941024X04

Rechtssatz für 94/10/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/10/0097

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0046 E 25. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nur dann gerecht, wenn die Hölzer, die im konkreten Fall als standortstaugliche forstliche Holzgewächse anzusehen sind, spruchmäßig bezeichnet werden. Eine lediglich beispielsweise Aufzählung reicht nicht aus. (Hinweis auf E 17.3.1981, 2796/80).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1994100097_19941024X05