Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Geschäftszahl

94/10/0097

Rechtssatz

Ein forstpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 hat zur Voraussetzung, daß es sich bei der betreffenden Fläche um Wald iSd ForstG 1975 handelt. Ist in bezug auf diese Fläche eine Rodungsbewilligung erlassen worden, so kann die Voraussetzung der Waldeigenschaft nur dann zutreffen, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist.