Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
94/10/0097
Ein forstpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 hat zur Voraussetzung, daß es sich bei der betreffenden Fläche um Wald iSd ForstG 1975 handelt. Ist in bezug auf diese Fläche eine Rodungsbewilligung erlassen worden, so kann die Voraussetzung der Waldeigenschaft nur dann zutreffen, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist.