Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/08/0160
Entscheidungsdatum
08.09.1998
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/07/0102 8
Stammrechtssatz
Wenn eine Partei konkrete Einwände gegen die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse erhebt, dann muß die Behörde die Erwägungen, die sie veranlaßten, die Ermittlungsergebnisse als ausreichend zu erachten, auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen der Partei als bedeutungslos abzutun, klar und übersichtlich zusammenfassen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von
Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von
Beweisen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080160.X01
Dokumentnummer
JWR_1994080160_19980908X01