Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/07/0041

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070041.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070041_19961121X01

Rechtssatz für 94/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0041

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten Verwaltungsverfahren von einer unmißverständlich ausgedrückten klaren fachlichen Position auf bloße "Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens ohne jede Begründung abrückt, hat im betroffenen Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt. Bestätigt die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz, in welchem diese die Bekundungen des Amtssachverständigen als "widerspruchsfrei" erklärte, mit der Begründung, die Ausführungen des Amtssachverständigen seien "nachvollziehbar", unterläuft ihr ein Beweiswürdigungsfehler im Ausmaß einer vom VwGH aufzugreifender Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070041.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070041_19961121X02

Rechtssatz für 94/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/07/0041

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/05/0326 5

Stammrechtssatz

Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0116).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070041.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070041_19961121X03