Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/15/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0094

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29;
GewStG §7 Z8;
HGB §198 Abs2;
HGB §198 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstände des Anlagevermögens sind sogenannte Gebrauchsgüter, Gegenstände des Umlaufvermögens dienen zur einmaligen Nutzung, sei es zum Verbrauch oder zur Veräußerung. Verbrauchsgüter gehen im betrieblichen Fertigungsprozeß unter oder werden veräußert. Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr zählen zum Umlaufvermögen. Zum Anlagevermögen werden unter anderem im Betrieb genutzte Maschinen gezählt, insbesondere auch Beförderungsmittel, wie Kraftfahrzeuge, Fuhrwerke und rollendes Eisenbahnmaterial. Im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsvorschrift des Paragraph 7, Ziffer 8, GewStG besteht die Besonderheit, daß der Ausdruck "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" nur im übertragenen Sinn verstanden werden darf, weil betreffend angemietete Gegenstände an sich nicht von "Vermögen" des Mieters zu sprechen ist. Aufgrund der Ratio der Hinzurechnungsbestimmungen und des Charakters der Gewerbesteuer als Objektsteuer ist aber der Ertrag eines Gewerbebetriebs ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, wem die Mittel gehören, mit denen die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (Hinweis E 15.3.1978, 615/77 und 2129/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150094.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993150094_19931217X01

Rechtssatz für 93/15/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/15/0094

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BAO §177;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtfragen zu. Er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen. Dies gilt auch für Privatgutachter.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150094.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993150094_19931217X02

Rechtssatz für 93/15/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/15/0094

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht zu weiteren amtswegigen Erhebungen verpflichtet, wenn die Partei im Abgabenverfahren keine tauglichen Angaben zu einem Beweisthema über Umstände macht, die nur ihr bekannt sind (Hinweis E 21.10.1993, 92/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150094.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993150094_19931217X03

Rechtssatz für 93/15/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/15/0094

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §29 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein ständiger Vertreter ist eine Person, die auf Grund eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses für den ausländischen Unternehmer tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150094.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993150094_19931217X04