Verwaltungsgerichtshof
17.12.1993
93/15/0094
Die Behörde ist nicht zu weiteren amtswegigen Erhebungen verpflichtet, wenn die Partei im Abgabenverfahren keine tauglichen Angaben zu einem Beweisthema über Umstände macht, die nur ihr bekannt sind (Hinweis E 21.10.1993, 92/15/0002).