Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0009

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §44 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §44 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §44 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090009.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1993090009_19940518X01