Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/07/0046

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0657/79 E 18. Juni 1980 VwSlg 10166 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 23.10.1956, 694/54, VwSlg 4175 A/1956, E 9.9.1966, 1421/65, VwSlg 6978 A/1966, E 15.12.1975, 901/75,VwSlg 8946 A/1975). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 7.11.1972 1225/72).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070046.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1993070046_19951024X01

Rechtssatz für 93/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0046

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070046.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1993070046_19951024X02

Rechtssatz für 93/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/07/0046

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/18 92/07/0031 8

Stammrechtssatz

Schließt die Möglichkeit des Leistungsbescheides den Feststellungsbescheid aus, ist das in einem solchen Fall erhobene Feststellungsbegehren nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen, da ansonsten eine Rechtsverletzung des Antragstellers insoweit vorliegt, als die Abweisung des Feststellungsbegehrens Rechtskraftwirkung in jede Richtung äußert.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070046.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1993070046_19951024X03