Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;

Rechtssatz

Die Straßenbehörde ist iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 an eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk LStVwG 1994 gebunden (Hinweis E 5.7.1984, 82/06/0201, E 24.11.1989, 87/17/0159). Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (Hinweis E 11.10.1990, 89/06/0096, AW 89/06/0035, VwSlg 13283 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X01

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen (Hinweis E 14.3.1969, 843/68, VwSlg 7532 A/1969), Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen (Hinweis E 2.5.1969, 956/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X02

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/26 89/06/0170 2

Stammrechtssatz

Nachteile, die einem Beteiligten durch die Art der Führung der Straße und nicht durch die Enteignung entstehen, können nur im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren wahrgenommen werden. Dabei ist lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X03

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X04

Rechtssatz für 93/06/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/06/0198

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Rechtssatz

Eine als technisch und wirtschaftlich richtig erkannte Trassenführung kann nicht mit dem Hinweis auf eine damit notwendigerweise verbundene Beeinträchtigung privater Interessen bekämpft werden. Die Interessen der Beteiligten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit den öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch stehen. Der Grundsatz, daß von mehreren denkbaren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung (oder eine Enteignung geringeren Umfanges) erforderlich ist, kann dabei nur so weit gehen, als es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handelt (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, E 5.7.1984, 82/06/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060198.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060198_19940811X05