Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1994

Geschäftszahl

93/06/0198

Rechtssatz

Eine als technisch und wirtschaftlich richtig erkannte Trassenführung kann nicht mit dem Hinweis auf eine damit notwendigerweise verbundene Beeinträchtigung privater Interessen bekämpft werden. Die Interessen der Beteiligten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit den öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch stehen. Der Grundsatz, daß von mehreren denkbaren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung (oder eine Enteignung geringeren Umfanges) erforderlich ist, kann dabei nur so weit gehen, als es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handelt (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, E 5.7.1984, 82/06/0201).