"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Besch innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, daß eine Bestrafung wegen derselben Tat - auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift - den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0136). Die bescheidmäßige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gem
§ 45 Abs 1 lit a VStG hat unter anderem zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG iZm § 69 AVG wiederaufnehmen darfParagraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG hat unter anderem zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß Paragraph 52, VStG iZm Paragraph 69, AVG wiederaufnehmen darf
(Hinweis E 27.6.1980, 1641/77, VwSlg 10178 A/1980).