Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr normiert - ebenso wie Paragraph 9, Absatz eins, BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X01

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Zwar bedarf es grundsätzlich nicht der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, um die Frage der Uneinbringlichkeit beantworten zu können. Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können (Hinweis: E 10.6.1980, 65/79). Jedoch bedarf es in einem solchen Fall konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen Gesellschaft, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Massevermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X02

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine allgemein gehaltene Mitteilung des Masseverwalters, daß nach dem "DERZEITIGEN STAND" "KEINE NENNENSWERTE QUOTE" zu erwarten sei, ist so unbestimmt, daß sie (für sich allein) eine verläßliche Beurteilung, ob Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO gegeben ist, nicht zuläßt (Hinweis: E 10.6.1980, 65/79). Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X03

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Rechtssatz

Zwar muß sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis: E 22.2.1991, 89/17/0244), doch stellt das vollständige Fehlen von Feststellungen darüber, in welchen Zeiträumen der zur Haftung Herangezogene (allein oder mit anderen) zur Geschäftsführung berufen war (und in welchen nicht), und das Fehlen jeglicher Begründung der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten, die vor seiner Bestellung fällig geworden sind, im Hinblick auf Paragraph 18, Wr LAO (Ermessensentscheidung) einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X04

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem Paragraph 18, Wr LAO (= Paragraph 20, BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X05

Rechtssatz für 92/17/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/17/0186

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (Hinweis: E 21.5.1992, 91/17/0044; E 13.11.1992, 91/17/0047). Dies umso mehr, wenn ein Haftungspflichtiger auch für Abgaben in Anspruch genommen wird, die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992170186_19960806X06