Zwar muß sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis: E 22.2.1991, 89/17/0244), doch stellt das vollständige Fehlen von Feststellungen darüber, in welchen Zeiträumen der zur Haftung Herangezogene (allein oder mit anderen) zur Geschäftsführung berufen war (und in welchen nicht), und das Fehlen jeglicher Begründung der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten, die vor seiner Bestellung fällig geworden sind, im Hinblick auf § 18 Wr LAO (Ermessensentscheidung) einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Zwar muß sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis: E 22.2.1991, 89/17/0244), doch stellt das vollständige Fehlen von Feststellungen darüber, in welchen Zeiträumen der zur Haftung Herangezogene (allein oder mit anderen) zur Geschäftsführung berufen war (und in welchen nicht), und das Fehlen jeglicher Begründung der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten, die vor seiner Bestellung fällig geworden sind, im Hinblick auf Paragraph 18, Wr LAO (Ermessensentscheidung) einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.