Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10.1987, 85/17/0011, 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991, 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X01

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X02

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §8 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §3;

Rechtssatz

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (im Gegensatz zur Eröffnung des Konkursverfahrens) berührt die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers - abgesehen von einem Fall des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AusgleichsO - nicht, dieser hat seine Vertreterpflichten weiterhin wahrzunehmen (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X03

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X04

Rechtssatz für 92/14/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/14/0088

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/10 91/13/0181 8

Stammrechtssatz

Entspricht der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer noch abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 10.6.1980, 535/80; E 18.9.1985, 84/13/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140088_19960326X05