Die Verwaltungsbehörden sind an die Feststellung des Strafgerichtes "über die Alkoholisierung der Partei" nicht gebunden, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß die Verwaltungsbehörden frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen haben, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO vorliegt, und daher eine derartige Bindung nicht besteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0135).Die Verwaltungsbehörden sind an die Feststellung des Strafgerichtes "über die Alkoholisierung der Partei" nicht gebunden, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß die Verwaltungsbehörden frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen haben, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorliegt, und daher eine derartige Bindung nicht besteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0135).