Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/11/0103

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 88/04/0015 1 (hier: Übertretungen nach dem FleischUG. Während im Straferkenntnis der Besch für die zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellten Mängen verantwortlich gemacht wurde, von denen er (vorher) gewußt und gegen die er nichts unternommen habe, somit für ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes Verhalten, hat die belangte Behörde dem Besch zur Last gelegt, diese Mißstände nicht abgestellt zu haben. Sie wirft ihm damit ein Verhalten vor,das nach der Feststellung der Mißstände zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt wurde).

Stammrechtssatz

Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0073).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X01

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1992110103_19921117X01

Rechtssatz für 92/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/11/0103

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches liegt vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44, a Litera c, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihre bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X02

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1992110103_19921117X02

Rechtssatz für 92/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/11/0103

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983 §13 Abs2;
FleischhygieneV 1983 §20 Abs8;
FleischhygieneV 1983 §34 Abs4;
FleischUG 1982 §50 Z15;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 8 und Paragraph 34, Absatz 4, FleischhygieneV betreffen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber zT ein völlig verschiedener: Paragraph 13, Absatz 2, betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. Paragraph 34, Absatz 4, betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. Paragraph 20, Absatz 8, normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Die Nichtbeachtung

dieser Vorschriften stellte jeweils in Verbindung mit Paragraph 50, Ziffer 15, des FleischUG eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X03

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1992110103_19921117X03