Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Paragraph 20, LMG 1975 stellt eine allgemeine Vorschrift dar, die jedermann, der Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, verpflichtet, eine nachteilige Beeinflussung durch äußere Einwirkungen zu vermeiden, dh hygienisch einwandfrei vorzugehen, wobei die Verkehrsauffassung die Zumutbarkeit der Vorkehrungen für einwandfreie Hygiene umschreibt. Gegen Paragraph 20, LMG 1975 verstößt somit jedermann, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit mißachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterläßt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird zB das Wechseln der Arbeitskleidung bei Verschmutzung, das tägliche, mindestens einmalige Reinigen der Betriebsräume und das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirr nach jeder Benützung durch Gäste umfassen. Vorkehrungen vor Verschmutzung werden zB die Verhinderung der Berührung von unverpackten Lebensmitteln durch Kunden, das Abschirmen der Lebensmittel vor Anhusten der Anhauchen und die Vermeidung der Berührung von Lebensmitteln mit schmutzigen Händen sein. Unnotwendige Verschmutzung stellt zB das Feilhalten von unverpackten, unmittelbar zum Genuß bestimmten Lebensmitteln vor den Geschäftslokalen auf verkehrsreichen Straßen dar (Hinweis zB Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, Erläuterungen zu Paragraph 20,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X01

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, vorgeschnittene und zum Teil marinierte Salate seien in insgesamt elf Nirostatassen durch eine ca 20cm hohe Durchreiche von den Kunden in Selbstbedienung abgepackt worden, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren nicht in Selbstbedienung, sondern durch Verkaufspersonal feilgehalten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X02

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/10/0189 4

Stammrechtssatz

Die Handlungen, die der Besch hätte setzen müssen, sind im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt wörtlich anzuführen, sondern können sich aus diesem auch in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Tatvorwurf, verschiedene Sorten von Gebäck seien "in Selbstbedienung" in Semmelspendern so dargeboten worden, daß ein Zugriff der Kunden auf mindestens zehn Stück Gebäck bestanden habe, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren so anzubieten, daß bei Verwendung eines Semmelspenders ein solcher Zugriff nicht möglich sei, also etwa nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X03

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Auf die Akzeptanz der Kunden kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 20, LMG 1975 nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X04

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/10/0202 6

Stammrechtssatz

Zum objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, LMG gehört die abstrakte Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung durch äußere Einwirkung; die Behörde hat lediglich eine der Möglichkeiten abstrakter Gefährdung nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X05

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0985/73 E 27. Februar 1974 VwSlg 8556 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat sich auch mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinanderzusetzen, wiewohl sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen und auch nicht durch ein von der Partei selbst beigebrachtes Gegengutachten belegt wurden (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X06

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Da hinsichtlich der Abgabe von (zum Teil) marinierten Salaten durch eine ca 20cm hohe Durchreiche (Plexiglasabdeckung) in Selbstbedienung die Möglichkeit der vom Gesetz pönalisierten Einwirkungen durch Kunden (zB Berühren, Anhusten oder Anhauchen) nicht offensichtlich ist, hätte es diesbezüglich ergänzender Feststellungen, zB eines Lokalaugenscheines bedurft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X07

Rechtssatz für 92/10/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/10/0190

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Lautet der Tatvorwurf gem Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG 1975 auf die Abgabe von Semmeln und Salaten in Selbstbedienung und wird der Besch nur einer einzigen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und nur eine einheitliche Strafe verhängt, ist der Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG zur Gänze aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100190.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100190_19921221X08