Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0065

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X01

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040065_19920519X01

Rechtssatz für 92/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0065

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X02

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040065_19920519X02

Rechtssatz für 92/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0065

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 88/04/0352 3

Stammrechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem VereinsG konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen" , zu unterscheiden ist (Hinweis E 22.2.1980, 278/78, VwSlg 10048 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X03

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040065_19920519X03

Rechtssatz für 92/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/04/0065

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3 (hier: Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereines, Beschäftigung eines Betreuers für die Mitglieder)

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X04

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040065_19920519X04