Für die Anwendung des § 6 Abs 1 AVG besteht im Regelungsbereich des § 73 Abs 2 leg cit nur insofern ("im gegebenen Zusammenhang") kein Raum, als durch die Anwendung des § 6 Abs 1 nicht der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 (nämlich zur unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde) gelegene Mangel saniert werden kann (Hinweis E 11.3.1985, 85/10/0018).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG besteht im Regelungsbereich des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit nur insofern ("im gegebenen Zusammenhang") kein Raum, als durch die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, nicht der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, (nämlich zur unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde) gelegene Mangel saniert werden kann (Hinweis E 11.3.1985, 85/10/0018).