Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0005

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_1991070005_19920218X01

Rechtssatz für 91/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0005

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG beigemessen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_1991070005_19920218X02