Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/06/0020
Entscheidungsdatum
24.06.1993
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Norm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 4
Stammrechtssatz
Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Vlbg BauG von Bedeutung.Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Vlbg BauG von Bedeutung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060020.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1991060020_19930624X03