Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1993

Geschäftszahl

91/06/0020

Rechtssatz

Ein allgemeines Vorbringen in Richtung unzumutbare Lärmerregung (hier noch dazu unter Hinweis auf die Flächenwidmung) ist nicht als Eventualbegehren (Einwendung) auf Festsetzung größerer Abstände gem Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 auszulegen (Hinweis E 26.11.1992, 90/06/0025).