Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei der Betriebsanlage eines Elektroinstallationsgewerbes der Unterstufe handelt es sich im Hinblick auf die Art der vorgefundenen Einrichtungen und Ausstattungen sowie im Hinblick auf die in dieser durchgeführten Tätigkeiten um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1973, da schon unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung die Möglichkeit von Gefährdungen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X01

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da zum Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 30.11.1977, 2103/76). Es besteht in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X02

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X03

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 idF 1988/399;
VStG §5 Abs2;
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1796/74 E 13. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG bewirken zu können (Hinweis auf RS 2 E 16.9.1970, 1211/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X04

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1809/60 E 31. Jänner 1961 VwSlg 5486 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen (hier: Zusammenhang mit Paragraphen 36, Absatz 3 und 34 Absatz eins, ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X05

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §5 Abs2;
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muß sich vergewissern, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht. Kommt er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nach, so ist davon auszugehen, daß - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein - dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X06