Die Wochenendruhe ist zufolge der im § 3 Abs 1 ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach § 3 Abs 2 ARG -Die Wochenendruhe ist zufolge der im Paragraph 3, Absatz eins, ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach Paragraph 3, Absatz 2, ARG -
grundsätzlich (vgl etwa die zahlreichen, in den §§ 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt. grundsätzlich vergleiche etwa die zahlreichen, in den Paragraphen 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt.