Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0263

Rechtssatz

Die Wochenendruhe ist zufolge der im Paragraph 3, Absatz eins, ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach Paragraph 3, Absatz 2, ARG -

grundsätzlich vergleiche etwa die zahlreichen, in den Paragraphen 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt.