Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/18/0004

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0160/32 E 30. Dezember 1933 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180004.X01

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1990180004_19900511X01

Rechtssatz für 90/18/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0004

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand mit einem KFZ in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an die Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hinsichtlich der Übertretungen der StVO zu begründen.

(hier: Asthmaanfall eines Mitfahrers)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180004.X02

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1990180004_19900511X02