Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

90/18/0004

Rechtssatz

Die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand mit einem KFZ in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an die Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hinsichtlich der Übertretungen der StVO zu begründen.

(hier: Asthmaanfall eines Mitfahrers)