Verwaltungsgerichtshof
11.05.1990
90/18/0004
Die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand mit einem KFZ in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an die Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hinsichtlich der Übertretungen der StVO zu begründen.
(hier: Asthmaanfall eines Mitfahrers)