Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0276

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040276.X01

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040276_19910423X01

Rechtssatz für 90/04/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0276

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1893/63 E 29. Oktober 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 7, VStG kann nur dann gegeben sein, wenn der unmittelbare TÄTER das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht (Naturschutz NÖ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040276.X02

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040276_19910423X02

Rechtssatz für 90/04/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0276

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0184 E 6. Februar 1990 VwSlg 13112 A/1990 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale

ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (Hinweis VS 13. Juni 1984, 82/o3/0265, VwSlg 11466 A/1984)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040276.X03

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040276_19910423X03