Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0027

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen

(Hinweis E 9.10.1979, 2762/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040027_19900619X01

Rechtssatz für 90/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0027

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der bloße Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen. Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040027_19900619X02

Rechtssatz für 90/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0027

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Rechtssatz

Mit einem Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG muß dargetan werden, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040027_19900619X03

Rechtssatz für 90/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/04/0027

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §879 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine vor Begehung einer strafbaren Handlung zwischen dem Besch und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich zum Ersatz der über den Besch zu verhängenden Strafe verpflichtet, verstößt gegen die Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040027_19900619X04