Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
90/04/0027
Eine vor Begehung einer strafbaren Handlung zwischen dem Besch und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich zum Ersatz der über den Besch zu verhängenden Strafe verpflichtet, verstößt gegen die Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten.