Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/18/0023
Entscheidungsdatum
22.03.1989
Index
Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180023.X01
Im RIS seit
27.09.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
JWR_1989180023_19890322X01