Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/12/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/12/0201

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DGO Graz 1957 §15;
DVG 1984 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur die Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung einräumt (Hinweis E 29.11.1982, 82/12/0079). Insb dann, wenn nur durch Fachgutachten zu klärende Fragen zu entscheiden sind, muß der Partei auch eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung stehen (Hinweis E 14.11.1979, 1452/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120201.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1989120201_19900927X01

Rechtssatz für 89/12/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/12/0201

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §45;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß Paragraph 45, AVG durch Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 gleichsam ersetzt werde, ist unrichtig, weil in Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 festgelegt ist, daß das AVG mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden ist. Paragraph 8, DVG 1984 enthält insoferne Abweichungen, als die Beh in Absatz eins, entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit gesondert gemahnt wird, auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände zu berücksichtigen. Nach Absatz 2, ist das Parteiengehör zwar insoferne eingeschränkt, als die Verpflichtung nur dann besteht, wenn die amtlichen Erhebungsergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, was wieder ein Vorbringen der Partei voraussetzt. Bezüglich der Art und Weise, wie Parteiengehör zu gewähren ist, enthält aber Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 keine vom AVG abweichende Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120201.X02

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1989120201_19900927X02