Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

89/12/0201

Rechtssatz

Die Auffassung, daß Paragraph 45, AVG durch Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 gleichsam ersetzt werde, ist unrichtig, weil in Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 festgelegt ist, daß das AVG mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden ist. Paragraph 8, DVG 1984 enthält insoferne Abweichungen, als die Beh in Absatz eins, entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit gesondert gemahnt wird, auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände zu berücksichtigen. Nach Absatz 2, ist das Parteiengehör zwar insoferne eingeschränkt, als die Verpflichtung nur dann besteht, wenn die amtlichen Erhebungsergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, was wieder ein Vorbringen der Partei voraussetzt. Bezüglich der Art und Weise, wie Parteiengehör zu gewähren ist, enthält aber Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 keine vom AVG abweichende Regelung.