Wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG ergehen unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393).Wasserpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG ergehen unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393).