Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/15/0068
Entscheidungsdatum
29.01.1990
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 84;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1348/64 E 25. März 1965 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Steuerbefreiung gemäß § 2 Abs 2 KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.Eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X01
Dokumentnummer
JWR_1988150068_19900129X01