Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/15/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/15/0068

Entscheidungsdatum

29.01.1990

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1348/64 E 25. März 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X01

Im RIS seit

29.01.1990

Dokumentnummer

JWR_1988150068_19900129X01

Rechtssatz für 88/15/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/15/0068

Entscheidungsdatum

29.01.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0109 E 13. November 1986 VwSlg 6170 F/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X02

Im RIS seit

29.01.1990

Dokumentnummer

JWR_1988150068_19900129X02

Rechtssatz für 88/15/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/15/0068

Entscheidungsdatum

29.01.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 84;

Rechtssatz

Die Annahme, daß bei der beim (hier mehr als 80-Jährigen) AbgPfl als Dauerzustand festgestellten höhergradigen Wirbelsäulendegeneration und chronischen Arthritis am linken Fußgelenk eine vorübergehende Schwankung in der Intensität der damit verbundenen Schmerzen die durch die eingetretene Körperbehinderung ausgelöste Notwendigkeit der Benützung eines Kfz zur persönlichen Fortbewegung beeinflussen kann, ist mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut unvereinbar.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Arzt freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X03

Im RIS seit

29.01.1990

Dokumentnummer

JWR_1988150068_19900129X03

Rechtssatz für 88/15/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/15/0068

Entscheidungsdatum

29.01.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1 impl;
AVG §52 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
KfzStG §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 84;

Rechtssatz

Stehen der AbgBeh für die Entscheidung der Frage, ob der AbgPfl auf Grund seiner unbestritten bestehenden Körperbehinderung ständig gezwungen ist, zu seiner persönlichen Fortbewegung ein Kfz zu verwenden, das diese Frage zunächst bejahende Gutachten eines Amtsarztes und ein dieser Aussage widersprechender Nachtrag desselben Amtsarztes zur Verfügung, so muß die AbgBeh die sich aus dem Nachtragsgutachten ergebenden Widersprüche - allenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - aufklären.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Ergänzung Sachverständiger Arzt freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X04

Im RIS seit

29.01.1990

Dokumentnummer

JWR_1988150068_19900129X04