Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1990

Geschäftszahl

88/15/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1348/64 E 25. März 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 84;