Verwaltungsgerichtshof
29.01.1990
88/15/0068
GRS wie 1348/64 E 25. März 1965 RS 1
Eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 84;