Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/10/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/10/0171

Entscheidungsdatum

21.03.1989

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Umschreibung des Tatortes mit "Cafe ...." ist insofern ausreichend, als der Täter selbst in seiner Niederschrift vor der Gendarmerie durch seine Aussage, er sei ins "Cafe ..." gegangen, zugegeben hat, dass ihm durchaus bewusst war, welcher Tatort mit dieser Bezeichnung gemeint war. Ob es sich dabei auch um die vom Inhaber gewählte Bezeichnung für das amtliche Telefonbuch gehandelt und in welchem Raum dieses Betriebes der Täter die strafbare Handlung gesetzt hat, ist für die gesetzlich geforderte Präzisierung der Tatortangabe nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100171.X01

Im RIS seit

29.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988100171_19890321X01

Rechtssatz für 88/10/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/10/0171

Entscheidungsdatum

21.03.1989

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Spruch eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (Hinweis auf E vom 20.6.1988, 87/10/0179).

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100171.X02

Im RIS seit

29.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988100171_19890321X02