Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/12/0158

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0001 1

Stammrechtssatz

Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche hiezu die Darstellung der Rechtsprechung in Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8 Auflage, Seite 854, 56 5 A 1 und 2; u.a.) Weiters kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müßte. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden (Hinweis B 9.4.1976, 570/76 VwSlg 9035 A/1976). Des weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - etwa auch in einem Strafverfahren - entschieden werden kann (Hinweis E 12.2.1985, 84/04/0072, und 1.10.1985, 85/04/0049).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120158.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1987120158_19920408X01

Rechtssatz für 87/12/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/12/0158

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §56;
BLVG 1965 §2;
BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0342 E 7. Mai 1986 VwSlg 12135 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120158.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1987120158_19920408X02

Rechtssatz für 87/12/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/12/0158

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BLVG 1965 §2;
BLVG 1965 §9;
BLVG LehrverpflichtungsV Heeresversorgungsschule 1981 Art3;
GehG 1956 §61;

Rechtssatz

Der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag des Bf war auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gerichtet. Eine gesonderte Feststellung der diesem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das öffentliche Interesse spricht nicht dafür, eine solche Feststellung als "Vorfrage" für den Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 61, GehG von der Hauptfrage zu trennen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120158.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1987120158_19920408X03