Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Geschäftszahl

87/12/0158

Rechtssatz

Der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag des Bf war auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gerichtet. Eine gesonderte Feststellung der diesem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das öffentliche Interesse spricht nicht dafür, eine solche Feststellung als "Vorfrage" für den Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 61, GehG von der Hauptfrage zu trennen.