Verwaltungsgerichtshof
08.04.1992
87/12/0158
Der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag des Bf war auf Vergütung von Mehrdienstleistungen gerichtet. Eine gesonderte Feststellung der diesem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden zeitlichen Mehrdienstleistungen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das öffentliche Interesse spricht nicht dafür, eine solche Feststellung als "Vorfrage" für den Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 61, GehG von der Hauptfrage zu trennen.