Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/12/0136

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Paragraph 51, Abs2 zweiter Satz BDG 1979 ist als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG anzusehen (Hinweis E 15.6.1981, 81/12/0036, 0049; Slg 10489 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120136.X01

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1987120136_19920408X01

Rechtssatz für 87/12/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/12/0136

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0342 E 7. Mai 1986 VwSlg 12135 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120136.X02

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1987120136_19920408X02

Rechtssatz für 87/12/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/12/0136

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0001 1

Stammrechtssatz

Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche hiezu die Darstellung der Rechtsprechung in Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8 Auflage, Seite 854, 56 5 A 1 und 2; u.a.) Weiters kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müßte. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden (Hinweis B 9.4.1976, 570/76 VwSlg 9035 A/1976). Des weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - etwa auch in einem Strafverfahren - entschieden werden kann (Hinweis E 12.2.1985, 84/04/0072, und 1.10.1985, 85/04/0049).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120136.X03

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1987120136_19920408X03

Rechtssatz für 87/12/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/12/0136

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gem Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120136.X04

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1987120136_19920408X04